Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begründung der entsprechenden Ermessenserwägungen. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 1433/20).
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