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Das BAG hat den EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt (Az. 6 AZR 390/20 (A)).
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