Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 673/19).
Source: DATEV
Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 673/19).
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