Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Frankfurt hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Az. 2 U 174/24).
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