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Das LG München I hat drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).
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