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Haben die Eltern eines Kindes zu Beginn und während einer Jugendhilfeleistung ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in Bezirken verschiedener Jugendhilfeträger und verlieren beide Elternteile das Personensorgerecht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Hilfeleistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So das BVerwG (Az. 5 C 3.23 und 5 C 12.22).
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