Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person lt. LG Frankfurt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die geschlechtliche Identität. Das beklagte Unternehmen müsse eine geschlechtsneutrale „Grußformel“ schaffen (Az. 2-13 O 131/20).
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