Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 16 K 2257/26).
Source: DATEV
Neueste Kommentare