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Das OLG Frankfurt entschied, dass die Deckung des Wohnbedarfs eines Kindes durch die mietfreie Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist (Az. 4 UF 176/19).
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