Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben, bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags ist der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1989/13).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare