Das BMF gibt vor dem Hintergrund des BFH-Urteils I R 22/14 vom 21.01.2016 Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits (Az. IV B 5 – S-1341 / 16 / 10003).
Source: DATEV STeuer
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