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Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, von der in diesem Mitgliedstaat die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an nicht dort ansässige Studierende, die Kinder von Grenzgängern sind, abhängt, verstoßen gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-410/18).
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