Mit Urteil V R 15/17 hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Wiesnbrezn in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005).
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