Für die Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1828/19).
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