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Das AG München wies die Klage einer Berlinerin gegen einen Münchner Tierschutzverein ab, der rumänische Straßenhunde nach Deutschland vermittelt. Es lag keine Beschaffenheit bezüglich des Verhaltens oder der Gesundheit des überlassenen Welpen vor, die ein Käufer nach Art des Hundes nicht erwarten konnte (Az. 191 C 10476/21).
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