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Das FG Sachsen hat über den Abzug von Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden. Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich (Az. 3 K 1498/18).
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