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Das LG Berlin II hat die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen (Az. 26 O 133/24).
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