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Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. So das LG Berlin (Az. 83 O 9/22).
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