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Das OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist (Az. 12 U 4/21, 12 U 11/21).
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