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Laut FG Baden-Württemberg hat ein Sozialhilfeträger für die stationäre Unterbringung und Betreuung eines contergangeschädigten Kindes Anspruch auf die Abzweigung von Kindergeld, auch wenn das Kind eine Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz erhält (Az. 12 K 2756/16).
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