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Bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter der Airline Malta Air Ltd. bleibt die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an ihren Bescheid gebunden, mit dem sie die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach anerkannt hat. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 109/20 B ER).
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