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Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20).
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