Der EuGH entschied, dass europäische Verwertungsgesellschaften Künstler, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, vom Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Wiedergabe aufgenommener Musik nicht ausschließen dürfen (Rs. C-265/19).
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