+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil sei erforderlich und möglich. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 1 K 2144/17).
Source: DATEV STeuer