Laut FG Düsseldorf gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (Az. 13 K 1216/16 E).
Source: DATEV STeuer
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