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Das VG Stuttgart hat festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang nicht entgegen steht (Az. 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20).
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