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Der BayVGH hat die Klagen (Az. 5 N 20.1331) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen abgewiesen und die Berufungen (Az. 5 B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München gegen den sog. Kreuzerlass zurückgewiesen.
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