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Das VG Hannover hat die Klage des Rektors einer Grundschule in Hannover abgewiesen, der die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich begehrte (Az. 13 A 900/18).
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