+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits „mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein“ muss. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt (Az. 6 K 3796/16).
Source: DATEV STeuer