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Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt, richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. So entschied das FG Münster (Az. 5 Ko 1247/21).
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