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Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tatsächliche Verständigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können (Az. 6 K 2254/17).
Source: DATEV STeuer