Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 W 50/20).
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