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Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).
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