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Das FG Münster entschied, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt (Az. 3 K 1879/15 Erb).
Source: DATEV STeuer