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Das SG Osnabrück entschied, dass bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) besteht (Az. S 30 SB 90/19).
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