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Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Ge-sichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim OVG Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben (Az. 8 B 1967/20).
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