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Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 der Anlage 1 GOZ abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 7.19).
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