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Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 727/14 E).
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