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Das AG Frankfurt entschied, dass trotz tatsächlicher Entnahme von Strom ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt (Az. 29 C 903/21 (19)).
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