+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 103 AS 4461/20).
Source: DATEV