+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch eine Privatperson. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 P 3250/20 ER-B).
Source: DATEV