Die im Kindergartenjahr 2016/2017 geltende nordrhein-westfälische Regelung über die Höhe des pauschalierten staatlichen Zuschusses zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen kirchlicher Träger stellt keine Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung dar und führt auch im Übrigen zu keiner gleichheitswidrigen Schlechterstellung dieser Träger. So das BVerwG (Az. 5 C 7.22).
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