Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass, da sie die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten haben. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 932/21).
Source: DATEV
Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass, da sie die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten haben. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 932/21).
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