Laut FG Düsseldorf führt die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer (Az. 1 K 2470/14 L).
Source: DATEV STeuer
Laut FG Düsseldorf führt die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer (Az. 1 K 2470/14 L).
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