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Lehrkräfte in NRW, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II erworben haben. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 951/18 und 1 K 4831/20).
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