Die Corona-Pandemie setzt geltendes Recht bei der Rückerstattung von Kosten für abgesagte Konzerte nicht außer Kraft. Ticketvermittler dürfen keine Vorverkaufsgebühren einbehalten, wenn Konzerte aufgrund behördlicher Anordnung nicht stattfinden. Das hat das LG Traunstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Praxis des Ticketvermittlers „Kauf mich GmbH“ im Zusammenhang mit der abgesagten „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“ entschieden (Az. 7 O 1732/20).
Source: DATEV
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