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Laut FG Düsseldorf ist der in dem zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina aktuell geltenden DBA verwendete Begriff „Organisation der Vereinten Arbeit“ auch auf sonstige steuerpflichtige juristische Personen anzuwenden. Eine dadurch entstehende doppelte Steuerfreistellung sei hinzunehmen (Az. 3 K 2745/16 E).
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