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An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 22 AS 16/21 ER).
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