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Das FG Niedersachsen ist überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Er hat daher im beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az. 7 K 83/16).
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