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Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensionssicherungsverein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist lt. BAG der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden (Az. 3 AZR 317/20).
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